21. Hygienekonzept Musik: Das geht bisher

Der Landesmusikrat hat uns darüber informiert, dass gemäß dem Persektivplan des Landes Rheinland-Pfalz ab dem 21. Mai 2021 die zweite Stufe umgesetzt wird (21. CoBeLVO)

Für den Laienmusikbereich gilt ab dann folgendes:

5. Laienmusik

  • Grundsätzlich: Es gilt das Hygienekonzept Musik, das unter https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/  veröffentlicht wird
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen den Schwellenwerten 50 und 100:
    • Der Probenbetrieb ist im Innenraum unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt (§ 15 Abs. 2, Satz 1), also höchstens 2 Haushalte mit maximal 5 Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt werden und einer leitenden Person. Als ein Hausstand gelten dabei auch (Ehe-)Paare.
    • Im Freien ist bei ist der Probenbetrieb Anwesenheit einer anleitenden Person in einer Gruppe von maximal fünf weiteren teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen erlaubt
    • In geschlossenen Räumen gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    • Proben von Gruppen im Freien ist nur für bis zu 20 Kinder bis einschließlich 14 Jahren und einer erwachsenen Person erlaubt, es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung (§ 15 Abs. 2, Satz 3)
    • Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet, ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der musikalischen Betätigung Minderjähriger (§ 15 Abs. 2, Satz 4)
    • Auftritts- bzw. Konzertbetrieb ist untersagt (§ 15 Abs. 2, Satz 6)
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an drei aufeinander folgenden Tagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 100 übersteigt, gilt am übernächsten Tag:
    • Der Probenbetrieb im Freien nach § 15 Abs. 2, Satz 2 (wie im vierten Spiegelstrich oben erläutert) ist die Gruppengröße auf höchstens fünf Kinder und einer Person über 14 Jahren beschränkt.
    • Sonst gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an fünf aufeinander folgenden Tagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 50 unterschreitet, gilt am übernächsten Tag:
    • Probenbetrieb im Freien ist in kleinen Gruppen bis zu 10 Personen und einer leitenden Person zulässig.  (es gilt das Abstandsgebot) (§15 Abs. 3)
    • Sonst gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100

Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

In einer Gesprächsrunde mit Ministerpräsidentin Malu Dreyer wurde darauf hingewiesen, dass es zunächst keine Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen geben wird.

Die Verordnung gilt bis zum 2. Juni 2021. Der Chorverband Rheinland-Pfalz hofft, dass die Landesregierung die Erkenntnisse aus der Gesprächsrunde in die nächste Verordnung einbeziehen wird!

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