Chorleitende und „3G“ am Arbeitsplatz

Bezüglich der bundesweiten 3G-Regelung am Arbeitsplatz gab es Verunsicherungen bei den ungeimpften/ungenesenen freiberuflich tätigen Chorleitenden, ob dies auch für sie gilt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales äußert sich dazu wie folgt:

Der Begriff „Beschäftigte“ stützt sich auf die Definition des § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Beschäftigte sind:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  • Beamtinnen und Beamte,
  • Richterinnen und Richter,
  • Soldatinnen und Soldaten,
  • die in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten Menschen mit Behinderungen (WfbM)

Gemäß § 1 IfSG dienen die Regelungen des Infektionsschutzrechts dazu, durch staatliche Maßnahmen übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist daher im Zusammenhang des § 28b IfSG der Begriff „Beschäftigte“ weit auszulegen und auch auf Personen anzuwenden, die in vergleichbarer Funktion im Betrieb bzw. der Einrichtung tätig werden, z. B. auch im Zusammenhang mit Freiwilligendiensten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Aus dieser Aussage ergibt sich, dass auch bei freiberuflich tätigen Chorleitenden die 3G-Regel anzuwenden ist, unabhängig davon, ob sie dieser Tätigkeit hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich nachgehen.

Zu beachten ist allerdings im Hinblick auf Proberäume etwa in Gaststätten, dass das Hausrecht des Inhabers zu berücksichtigen ist.

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