Praktischer Umgang bei Probenplanungen

Bei den derzeit geltenden Vorgaben werden vollständig geimpfte bzw. genesene Personen zusätzlich zu den erlaubten Personen hinzugerechnet.

Uns erreichte nun die Frage, wie das DSGVO-konform umzusetzen sei, da es sich ja um Gesundheitsdaten handelt.

Zunächst einmal kann natürlich niemand gezwungen werden, sich zu „outen“. Wir sind jedoch der Meinung, dass die Erhebung der Daten durchaus DSGVO-konform ist, solange sie nur berechtigten Personen zugänglich sind. Laut DSGVO geht es ja darum, „nur relevante“ Daten abzufragen. Ob geimpfte oder genesene Personen bei der Chorprobe dabei sind, ist aber ja bezüglich der erlaubten Sängerzahl relevant.

Wir empfehlen, dass es eine verantwortliche Person gibt, bei dem sich geimpfte und genesene Personen melden können. Am sinnvollsten ist es dabei natürlich, dass es sich dabei um die Person handelt, die auch für die Kontaktnachverfolgung und die Probenplanung zuständig ist.

Wenn die Chorprobe dann mit der entsprechenden Anzahl organisiert wird, weiß ja von den anderen Sängerinnen und Sängern niemand sonst, wer zu welcher Gruppe gehört.

Sollte eine geimpfte oder genesene Person sich nicht melden wollen, wird sie dann aber natürlich zur erlaubten Personenzahl dazu gezählt und muss bei Proben im Innenraum auch einen negativen Test vorweisen.

Corona-Testung für die Probe

Für Proben im Innenraum ist derzeit ein negativer PoC-Test vorzulegen. Dieser kann in einer Teststelle gemacht werden (darf jedoch nicht älter als 24 Stunden sein), er kann aber auch direkt im Beisein einer verantwortlichen Person vor Ort durchgeführt werden. Die verantwortliche Person sollte das negative Testergebnis dann bestätigen und – ganz wichtig! – in den Unterlagen über die Anwesenheit bei der Probe dokumentieren.

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