Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat einen Perspektivplan erarbeitet, der in drei Schritten Öffnungen herbeiführen soll.
Detaillierte Öffnungskonzepte für die MusikKultur sind dem Landesmusikrat und uns noch nicht bekannt.
Die folgenden Angaben fußen auf der 20. Corona-Landesbekämpfungsverordnung (20. CoBeLVO), die am 12. Mai 2021 in Kraft tritt und bis Ablauf des 20. Mai 2021 Gültigkeit hat:
5. Laienmusik
- Grundsätzlich: Es gilt das Hygienekonzept Musik, das unter https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/ veröffentlicht ist.
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen den Schwellenwerten 50 und 100:
- Der Probenbetrieb ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt (§ 15 Abs. 2, Satz 1), also höchstens 2 Haushalte mit maximal 5 Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt werden und einer leitenden Person. Als ein Hausstand gelten dabei auch (Ehe-)Paare.
- In geschlossenen Räumen gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
- Proben von Gruppen im Freien ist nur für bis zu 20 Kinder bis einschließlich 14 Jahren und einer erwachsenen Person erlaubt, es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung (§ 15 Abs. 2, Satz 3)
- Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet, ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der musikalischen Betätigung Minderjähriger (§ 15 Abs. 2, Satz 4)
- Auftritts- bzw. Konzertbetrieb ist untersagt (§ 15 Abs. 2, Satz 6)
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an drei aufeinander folgenden Tagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 100 übersteigt, gilt am übernächsten Tag:
- Der Probenbetrieb im Freien nach § 15 Abs. 2, Satz 2 (wie im dritten Spiegelstrich oben erläutert) ist die Gruppengröße auf höchstens fünf Kinder und einer Person über 14 Jahren beschränkt.
- Sonst gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an fünf aufeinander folgenden Tagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 50 unterschreitet, gilt am übernächsten Tag:
- Probenbetrieb im Freien ist in kleinen Gruppen bis zu 10 Personen und einer leitenden Person zulässig. (es gilt das Abstandsgebot von 1,5 Metern) (§15 Abs. 3)
- Sonst gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100
Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/